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GEMA lässt Homepagebesitzer abmahnen

das kam eben per email

Hallo an alle,

folgende Nachricht hat uns letztens durch einen Partner erreicht, dem diese Info wohl im O-Text vorliegen wird:

Die GEMA hat arbeitslose Rechtsanwälte beauftragt, die Webseiten zu kontrollieren auf unangemeldete Hörproben. Uns, sowie einen meiner Mitmusiker hat es schon erwischt! Die Strafen sind unverhältnismäßig hoch und belaufen sich auf ca. 25.000.- Euro und mehr je nach dem wie lange ihr schon Demos auf der HP habt und wie viele Male diese angeklickt wurden und heruntergeladen wurden! Reine Abzocke!!! Also meldet rechtzeitig an und macht das publik, damit nicht mehr von uns pleite gemacht werden!!!

Die Titel auf der Website müssen bei der GEMA angemeldet und dürfen nicht zum runterladen sein! (rechte Maus), sondern müssen gestreamt angeboten werden und nicht länger als 45 Sek. Lang!!! Auch wenn es eigene Titel sind!!! Schickt diesen Newsletter oder einen eigenen an alle Musiker, Sänger, Agenturen, die Ihr kennt und warnt sie!!!

Ende O-Text

Nun, das eine öffentliche Aufführung GEMA-pflichtig ist wissen wir ja. Aber wie verhält es sich wenn eine Hörprobe einer geschlossenen Benutzergruppe, also z. B. dem interessierten Veranstalter, nach Anmeldung (User, PW) über das Internet zur Verfügung gestellt wird? Handelt es sich dann auch um eine öffentliche Aufführung? Kann uns jemand im Auskunft darüber geben, wie diese Form der Zurverfügungstellung GEMA-rechtlich zu bewerten ist?

Für weiter Infos stehe ich gern zur Verfügung.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

Mit freundlichen Grüßen aus Pößneck / Thüringen – Germany

Christian Bodenbinder
Geschäftsleitung

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